Öffentliche Zustellungen

Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Einige Behörden und nachgeordnete Dienststellen der BPOL haben sich für eine Veröffentlichung auf dieser Webseite entschieden.


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