Heilfürsorgeverordnung

Die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung ist zum 01. Juli 2014 in Kraft getreten.

Die Leistungen der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) entsprechen in ihrem Inhalt und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aufgrund bundespolizeispezifischer Besonderheiten sind in einigen Fällen jedoch andere Regelungen notwendig. Mit der BPolHfV wurden einige grundsätzliche Änderungen in Bezug auf den Leistungsumfang der Heilfürsorge eingeführt.

Leistungsumfang

  • Die zahnärztliche Versorgung wurde neu geregelt. Die Leistungsgewährung beim Zahnersatz folgt dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wobei der Festzuschuss darüber hinaus in doppelter Höhe gewährt wird. Zudem werden einmal jährlich die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung erstattet.
  • Die Erstattung von Fahrkosten zu Rehabilitationsbehandlungen folgt ebenfalls dem SGB V.
  • Bei Krankenhausbehandlungen haben nunmehr alle Heilfürsorgeberechtigten einen Anspruch auf

    • ein 2-Bett-Zimmer (bei einem Eigenanteil in Höhe von 14,50 Euro pro Tag) sowie
    • wahlärztliche Leistungen gemäß dem Vertrag zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ärzteverbänden außerhalb des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 SGB V.

Die bisherigen Regelungen zur Bezuschussung von Brillengläsern sind weggefallen.

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