Heilfürsorge
Zuständige Stellen für Genehmigung und Abrechnung
Für die Genehmigung und die Abrechnung sind unterschiedliche Stellen zuständig:
Anschrift der genehmigenden Stelle
Referat 83
Heilfürsorgeangelegenheiten
53754 Sankt Augustin
Telefon: 02241 238-3418
Fax: 02241 238-3419
E-Mail: bpolp.ref83.heilfuersorge.sta@polizei.bund.de
Anschrift der abrechnenden Stelle
Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei
53754 Sankt Augustin
Telefon: 02241 238-3423
Fax: 02241 238-3429
E-Mail: bpolp.ref83.abrechnungsstelle.sta@polizei.bund.de
Allgemeine Hinweise zur Heilfürsorge
Heilfürsorgekarte (HfK)
- Die Heilfürsorge der Bundespolizei ist keine gesetzliche Krankenkasse, sondern fällt unter die sonstigen Kostenträger.
- Die Heilfürsorge wird als Sachleistung gewährt.
- Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei sind keine Privatpatienten.
- Die Heilfürsorge unterliegt nicht der Budgetierung.
- Die Heilfürsorge ist keine Familienversicherung.
Heilfürsorgekarte-Zahnarztbehandlung (HfK-Z)
Kassen-Nummern
Es gibt 2 verschiedene Kassen-Nummern:
- Für alle ärztlichen Behandlungen: 27860
- Nur für Zahnbehandlungen: 95039
IK-Nummern
Es gibt 2 verschiedene IK-Nummern:
- Für alle ärztlichen Behandlungen: 3600342
- Nur für Zahnbehandlungen: 3600397
Aufbau/Struktur
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Verwaltungsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei
Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte der Bundespolizei haben keine Heilfürsorge; sie sind überwiegend als Beihilfeberechtigte privat versichert. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) der Bundespolizei
Die PVB der Bundespolizei sind grundsätzlich heilfürsorgeberechtigt. Zurzeit sind dies ca. 31.000 Beamtinnen und Beamte:- Die Heilfürsorgeberechtigten, die durch den polizeiärztlichen Dienst versorgt werden, sind nur mit einer Heilfürsorgekarte-Zahnarztbehandlung (HfK-Z) „Heilfürsorge BPOL“ ausgestattet.
- Die heilfürsorgeberechtigten PVB der Bundespolizei ohne Betreuung durch den polizeiärztlichen Dienst sind mit einer allgemeinen Heilfürsorgekarte (HfK) „Heilfürsorge BPOL“ ausgestattet. Diese Versichertenkarte kann für Leistungen von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie von Zahnärztinnen und -ärzten genutzt werden.