Sicherer Umgang mit Silvesterfeuerwerk


13.12.2023

Zum Jahresende gelangt nicht zugelassenes Feuerwerk nach Deutschland, hauptsächlich aus dem benachbarten Ausland. Eine mangelhafte Verarbeitung und der teilweise genutzte und viel zu starke Industriesprengstoff können zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen. Durch einen gedankenlosen Umgang mit Silvesterfeuerwerk – auch mit zugelassenem – entstehen ernste Gefahren und auch Schäden. Verletzt man so fahrlässig oder vorsätzlich andere Personen oder Tiere, wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet.

Quelle: Bundesamt für Materialforschung und -prüfungQuelle: Bundesamt für Materialforschung und -prüfung


Darauf sollten Sie beim Kauf von Feuerwerkskörpern achten

Um sicher zu gehen, beim Einkauf in Deutschland zugelassene und damit geprüfte und sichere Böller zu erhalten, sollten Sie diese ausschließlich in regulären Geschäften, beispielsweise in Supermärkten, erwerben. Achten Sie beim Kauf auf das CE-Zeichen und die Registrierungsnummer.

Bei Feuerwerkskörpern aus dem Ausland ist besondere Vorsicht geboten, da diese möglicherweise ungeprüft und damit in Deutschland verboten sind. Ungeprüfte Böller sind immer als potentiell lebensgefährlich zu betrachten. Durch den Umgang mit illegalen Feuerwerkskörper werden schwere Verletzungen wie Knalltraumata, Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen, Verätzungen, Atemnot oder Lungenschäden verursacht.

Beim Kauf im Internet gilt: Feuerwerkskörper nur über seriöse, geprüfte Online-Shops kaufen. Diese können Sie unter anderem an Zertifikaten und Gütesiegeln (Trusted Shop, EHI, Geprüfter Webshop, TÜV Süd) erkennen.
 

Böller und Raketen: Was ist erlaubt?

Der Einsatz und der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist streng geregelt: Silvesterfeuerwerk darf in Geschäften nur an den letzten drei Tagen des Jahres und nur an Erwachsene verkauft werden. Nur wer volljährig ist, darf zum Jahreswechsel Feuerwerk zünden; und zwar nur in Deutschland zugelassene Böller und Raketen der Kategorie F2.

Nur Kleinstfeuerwerke (Feuerwerk der Kategorie F1), also beispielsweise Tischfeuerwerk, Wunderkerzen und andere Artikel, die für den Gebrauch im Haus bestimmt sind, dürfen von Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden - und dies auch das ganze Jahr über.

Wer die gesetzlichen Vorgaben ignoriert, macht sich strafbar: Der Besitz, die Weitergabe sowie das Abbrennen von nicht geprüften und zugelassenen Böllern fallen unter die Strafvorschriften des Sprengstoffgesetzes. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geld- oder sogar Haftstrafen. Ebenso ist die Einfuhr ungeprüfter Feuerwerkskörper aus dem Ausland verboten. Verstöße werden angezeigt und strafrechtlich verfolgt. Kosten für eingeleitete Sicherungsmaßnahmen – wie der Einsatz der Feuerwehr – und eventuelle Folgeschäden werden in Rechnung gestellt.  

Lebensgefährlich: selbstgebastelte Böller

Silvesterknaller selbst zu bauen ist eine ausgesprochen schlechte Idee! Das ist nicht nur strafbar, sondern lebensgefährlich! Bei selbst hergestellten Feuerwerkskörpern können schon geringste thermische oder mechanische Einwirkungen zu einer Explosion führen. Sachbeschädigungen, aber auch schwerwiegende Körperverletzungen können die Folge sein.

Die Tipps der Polizei zur sicheren Nutzung von Feuerwerkskörpern

  • Zugelassene Böller sind bei ordnungsgemäßem Gebrauch handhabungssicher. Bedingung: Gebrauchsanleitung aufmerksam lesen und konsequent einhalten.
  • Achten Sie beim Kauf auf das CE-Zeichen und die Registrierungsnummer.
  • Nur Feuerwerkskörper verwenden, die nach Sichtprüfung keine Mängel erkennen lassen. Fehlgezündete Feuerwerkskörper und Blindgänger auf keinen Fall erneut anzünden, sondern sachgerecht entsorgen.
  • Beachten Sie eventuell bestehende örtliche Verbote und Einschränkungen; unter anderem ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Silvesterfeuerwerk) auf allen Bahnanlagen, also in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen und natürlich auch in Zügen verboten.

Im Informationsblatt „Silvesterfeuerwerk“ und im Faltblatt „Pyrotechnik“ sowie auf www.bundespolizei.de/pyrotechnik finden Sie diese und weitere Informationen.


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