Illegale Migration aus Belarus über Polen nach Deutschland konstant auf niedrigem Niveau: 361 Feststellungen durch die Bundespolizei seit Jahresbeginn
02.02.2022
Für das gesamte Jahr 2021 wurden durch die Bundespolizei 11.228 unerlaubte Einreisen mit einem Bezug zu Belarus festgestellt. Im Monat Januar 2022 registrierte die Bundespolizei 361 unerlaubte Einreisen seit Jahresbeginn, weiterhin mit deutlich fallender Tendenz. Die deutsch-polnische Grenze ist dabei kontinuierlich der Brennpunkt.
Hintergrund:
Seit August 2021 ist die Bundespolizei an der deutsch-polnischen Grenze einem hohen Migrationsdruck ausgesetzt, der sich insbesondere aus der Migrationslage im Zusammenhang mit der Durchreise von Migranten über Belarus und die Republik Polen ergibt.
Im Zeitraum Januar bis Juli 2021 hatten Kräfte der Bundespolizei an der deutsch-polnischen Grenze nur insgesamt 26 unerlaubt eingereiste Personen mit einem Belarus-Bezug festgestellt. Allein für den August wurden bereits 474 solcher illegalen Einreisen verzeichnet. Im September folgte ein erneuter Anstieg auf 2.049 und im Oktober auf 5.294 Feststellungen von unerlaubten Einreisen mit einem Bezug zu Belarus. Im November blieb diese Zahl mit insgesamt 2.849 Feststellungen auf einem hohen Niveau.
Bei der deutsch-polnischen Grenze handelt es sich um eine Schengen-Binnengrenze, die grundsätzlich zu jeder Zeit und an jeder beliebigen Stelle überschritten werden kann. Die Bundespolizei führt im grenznahen Raum intensivierte Fahndungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle von Grenzkontrollen durch. Die Maßnahmen werden eng mit dem polnischen Grenzschutz abgestimmt. Es besteht eine sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem polnischen Grenzschutz und der Bundespolizei.
Zurückweisungen an Schengen-Binnengrenzen sind rechtlich nur dann zulässig, wenn die (temporäre) Wiedereinführung von Grenzkontrollen gegenüber der EU-Kommission notifiziert wurde. Dies ist an der deutsch-polnischen Grenze nicht der Fall. Bei Personen, die unerlaubt eingereist sind, erfolgt eine fallbezogene Prüfung, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden können. Bei gestelltem Schutzersuchen besteht aktuell keine Möglichkeit dazu.
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- Nr. 36 vom 12. November 2021
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