Der Schein kann trügen – Umgang mit Anscheinswaffen

19.11.2019

„Softair-Gewehr Colt M4“ „Softair-Gewehr Colt M4“„Softair-Gewehr Colt M4“

In den Abendstunden des 14. November 2019 erhielt das Bundespolizeirevier Potsdam die Mitteilung, dass sich im Umfeld des Hauptbahnhofes zwei männliche Personen mit einem Gewehr aufhielten. Eine Streife der hiesigen Dienststelle stellte die beiden Jugendlichen auf dem Bahnhofsvorplatz. Unter Androhung der Dienstpistole durch die Polizisten wurde das vermeintliche Sturmgewehr abgelegt.

Was sich wie ein vereitelter Anschlag darstellt, war in Wirklichkeit der unsachgemäße Umgang mit einer sogenannten Softair-Waffe. Bei dieser handelt es sich um eine „Spielzeugwaffe“, welche echten Schusswaffen detailliert nachempfunden ist – im vorliegenden Fall ein Colt M4. Auch wenn von den beiden jungen Männer im Alter von 14 und 18 Jahren keine Gefahr ausging, so stellte sich die Situation für den Betrachter – und auch für die Polizisten – ganz anders dar. Der Vorfall hätte demnach ganz anders ausgehen können …

Wo liegt hier der Hase im Pfeffer? Dazu hilft ein Blick ins Gesetz – genauer ins Waffengesetz (WaffG). Hier waren diese Gegenstände ursprünglich von den Regelungen ausgenommen. Vorausgesetzt, die Geschossenergie lag bei unter 0,5 Joule. Aufgrund steigender Beliebtheit dieser „Schusswaffen“ und dem damit verbundenen Anstieg polizeilich relevanter Ereignisse, sah der Gesetzgeber 2008 Handlungsbedarf und schuf den § 42a WaffG.

Dieser besagt, dass das Führen von sogenannten Anscheinswaffen verboten ist. Gleich zwei Begriffe erfordern hier eine Erläuterung. Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb des umfriedeten Besitzes. Hierunter versteht man das (offene) Tragen des Gegenstandes in der Öffentlichkeit. Was auf einem Privatgelände oder in der Wohnung geschieht ist nicht relevant und vom WaffG nicht erfasst.

Anscheinswaffen sind definiert als Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen. Sofern diese in Größe und Erscheinung einer echten ähneln, ist der Tatbestand erfüllt. Irrelevant, ob es tatsächlich ein echtes Pendant hierfür gibt.

Ein Verstoß stellt zwar keine Straftat dar, kann aber im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der 18-jährige Deutsche aus dem Einstiegssachverhalt wurde an die Polizei des Landes Brandenburg übergeben.

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