Bilanz zu temporären Polizeiverfügungen zur Gefahrenabwehr

02.11.2018

Die Bundespolizei hat seit Ende Mai 2018 bundesweit 14 sogenannte Allgemeinverfügungen, ein Sonderfall des Verwaltungsakts, erlassen und durchgeführt. Diese zeitlich begrenzten Polizeiverfügungen verbieten das Mitführen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (Messer jeglicher Art, Reizgas, Schlaggegenstände und andere). Hintergrund waren die zunehmenden Messer- und anderen Gewaltattacken mit gefährlichen Gegenständen auf Bahnhöfen.

Die Allgemeinverfügungen bezogen sich jeweils auf verschiedene Bahnhöfe, Haltepunkte oder Streckenverläufe in mehreren Bundesländern. Sie erfolgten im Einzelnen im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich der Bundespolizei in Hamburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Berlin, Dortmund, Magdeburg, Köln, Halle (Saale), Bad Soden, Saarbrücken und Düsseldorf. Genaue Zeiten, Orten und Daten finden Sie unter: Zurückliegende Allgemeinverfügungen (PDF, 30KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Seit dem 1. November 2018 gilt für Berlin zudem ein bis zum 31. Januar 2019 befristetes Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen (über das gesetzliche Waffenverbot hinaus). Es gilt jeweils in den Nächten von Freitag zu Samstag und von Samstag zu Sonntag in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70238/4092984).

Bei der Durchsetzung der Maßnahmen durch Kräfte der Bundespolizei wurden bislang insgesamt etwa 4.000 Personen kontrolliert. Dabei wurden 116 Verstöße gegen das jeweilige Waffenverbot festgestellt.

Bei den bundespolizeilichen Einsatzmaßnahmen zur Durchsetzung der Mitführverbote von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen stellte die Bundespolizei zahlreiche Messer, Schlagstöcke, Schlagringe, aber auch Reizgas und Metallstangen bei kontrollierten Personen fest. Zudem registrierten die Einsatzkräfte eine Vielzahl von Straftaten und Fahndungsausschreibungen wie Haftbefehle. Gegen 36 Personen wurden zur Durchsetzung der Verbote Zwangsgelder festgesetzt.

Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, Dr. Dieter Romann, dazu: „Polizeiliche Präsenz macht brav! Die Gewalttaten mit gefährlichen Gegenständen haben zugenommen. Trauriger Höhepunkt war die Tötung einer jungen Frau und ihrer einjährigen Tochter am S-Bahnhof Jungfernstieg in Hamburg am 12. April dieses Jahres. Die durch die Bundespolizei seit einem halben Jahr erlassenen temporären Polizeiverfügungen zum Verbot des Mitführens von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen auf Bahnhöfen der DB AG sind im Interesse des Schutzes von Leib und Leben von Fahrgästen, Personal der DB AG und auch der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei notwendig. Mit diesen polizeilichen Verbotsverfügungen kann die Bundespolizei zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, über die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) hinaus, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen einschränken beziehungsweise untersagen. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Kunden der DB AG, haben die entsprechenden Maßnahmen der Bundespolizei im Interesse der Bahnsicherheit nach unserer Wahrnehmung uneingeschränkt begrüßt.“

Hans-Hilmar Rischke, Leiter Konzernsicherheit Deutsche Bahn AG: „Mit dieser Maßnahme erhöhen wir die Sicherheit unserer Reisenden und Bahnhofsbesucher sowie auch unserer Mitarbeiter, deshalb begrüßen wir das ausdrücklich. Die Bundespolizei und unsere Sicherheitsorganisation bei der DB – wir arbeiten eng und erfolgreich zusammen.“

Hintergrund der Maßnahmen: Die Gewaltkriminalität im bundespolizeilichen Zuständigkeitsbereich steigt seit dem Jahr 2014 messbar an. Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer – zuletzt das Tötungsdelikt am S-Bahnhof Hamburg-Jungfernstieg am 12. April 2018 –, charakterisieren in signifikanter Art und Weise die polizeiliche Lage im bundespolizeilichen Zuständigkeitsbereich und beeinflussen das subjektive Sicherheitsgefühl von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung. Die Bundespolizei kann auf der Grundlage der §§ 1 Abs.1 i. V. m. 3,14 und 58 Abs. 1 Bundespolizeigesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch Allgemeinverfügungen erlassen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Bahnanlagen (Bahnhöfe und Strecken) der Eisenbahnen des Bundes das Führen und Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die bei Gewaltdelikten häufig zum Einsatz kommen – jedoch nicht dem WaffG unterfallen (zum Beispiel feststehendes Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm oder Baseballschläger) – räumlich und zeitlich beschränkt und unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagen, wie sie das seit längerem schon mit dem Mitführungsverbot von „Glasflaschen“ im Fußballreiseverkehr in Zügen tut.

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