Zeitlicher Ablauf und Hintergründe zu einer am 13. Juli 2018 erfolgten Rückführung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers 

16.07.2018

Aufgrund einer umfangreichen aktuellen Medienberichterstattung zum oben genannten Thema und entsprechender Nachfragen bezieht das Bundespolizeipräsidium, sofern im Einzelnen die Zuständigkeit der Bundespolizei berührt war oder ist, wie folgt Stellung:

Am 18. Juni 2018 ging im Bundespolizeipräsidium ein Ersuchen des Landes Nordrhein-Westfalen zwecks Vorbereitung eines Rückführungsfluges mit Sicherheitsbegleitung von Düsseldorf nach Enfidha (Tunesien) ein.

Diesem Ersuchen wurde seitens des Bundespolizeipräsidiums entsprochen, ein entsprechender Linienflug wurde für den 12. Juli 2018 gebucht. Da Widerstandshandlungen an Bord des Flugzeuges durch den Rückzuführenden nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde dieser Linienflug auf Bitte des Landes Nordrhein-Westfalen am 29. Juni 2018 storniert.

Am 6. Juli 2018 ging ein erneutes Ersuchen des Landes Nordrhein-Westfalen zwecks Vorbereitung eines Einzelcharters von Düsseldorf nach Enfidha im Bundespolizeipräsidium ein. In der Folge dieser Vorabfrage bat das Land Nordrhein-Westfalen am 9. Juli 2018 das Bundespolizeipräsidium um Durchführung des Abschiebefluges und um Übermittlung der Flugdaten.

Das Bundespolizeipräsidium bestätigte dem Land Nordrhein-Westfalen am gleichen Tag den angefragten Flug für den 13. Juli 2018.

Am 13. Juli 2018 haben Kräfte der Bundespolizei die abzuschiebende Person um 5:05 Uhr am Flughafen Düsseldorf von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen. Um 6:34 Uhr waren die Türen des Luftfahrzeugs geschlossen, um 6:54 Uhr startete der Flug. Um 9:08 Uhr deutscher Zeit ist das Flugzeug auf dem Flughafen Enfidha gelandet. Um 9:14 Uhr haben die eingesetzten Begleitkräfte der Bundespolizei die Person an die zuständigen tunesischen Behörden übergeben. Um 9:36 Uhr hat die Maschine den Flughafen wieder Richtung Deutschland verlassen.

Die Information über einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, der den Vollzug der Abschiebung bis auf Weiteres untersagt, hat die Bundespolizei erst nach 10:00 Uhr über Online-Medien erreicht.

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