Reisen mit Behinderungen

  • Wenn Sie einen Rollstuhl mitführen, stellen Sie sich bitte darauf ein, dass auch dieser während der Kontrolle auf Auffälligkeiten untersucht wird. Dies gilt auch für vergleichbare Hilfsmittel.
  • Wenn Sie eine Gehhilfe verwenden, wie etwa oder einen Stock, wird diese in der Gepäck-Prüfanlage durchleuchtet. Während dieser Zeit wird Ihnen eine Sitzgelegenheit angeboten.

  • Wenn Sie einen Herzschrittmacher oder ein vergleichbares Medizinprodukt tragen, teilen Sie dies dem Personal bitte mit. Sie werden dann ausschließlich von Hand kontrolliert und brauchen nicht durch das Tor zu gehen.

  • Wenn Sie weitere Gegenstände aus medizinischen Gründen mitführen, müssen auch diese die Gepäck-Prüfanlage durchlaufen.

Reisen mit Behinderung Reisen mit Behinderung

Ausnahme
Geräte, die nachweislich keine Röntgenkontrolle durchlaufen können, werden von Hand kontrolliert. Hierfür sind entsprechende Ausweispapiere oder andere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Fluggastes geeignete Nachweise vorzulegen.

Zusätzlich zur Kontrolle von Hand müssen Sie möglicherweise die Funktionsfähigkeit des Gerätes nachweisen. Auch ein Wischtest auf Sprengstoff kann durchgeführt werden.

© Bundespolizei 1999-2024. Alle Rechte vorbehalten.