Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Auszug)

Im Handgepäck sind folgende Ge­genstände verboten (Anlage 4-C):

Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind — Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:

  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns),
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;

b) Betäubungsgeräte — Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:

  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;

c) Spitze oder scharfe Gegenstände — spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:

  • Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;

d) Werkzeuge – Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich:

  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;

e) stumpfe Gegenstände — Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich

  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;

f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Im aufgegebenen Gepäck sind folgende Gegenstände verboten (Anlage 5-B):

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Besondere Hinweise zur Mitnahme von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)

Besondere Hinweise zur Mitnahme von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) finden Sie im Bereich der Häufig gestellten Fragen zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck.

Die Liste verbotener Gegenstände basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie nationaler Ausnahmeregelungen.

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