Wann ist man vollendet eingereist?

Die Ein- und Ausreise über See aus Staaten, die nicht zu den Schengen–Vollanwenderstaaten gehören, ist grundsätzlich nur an den als Grenzübergangsstelle zugelassenen Häfen gestattet.

Personen an Bord eines Schiffes, die über die Schengen–Außengrenze kommend einen als Grenzübergangsstelle zugelassenen deutschen Hafen anlaufen, sind vollendet eingereist, wenn

  • die grenzpolizeiliche Kontrolle abgeschlossen ist oder
  • wenn sie bei fehlender grenzpolizeilicher Kontrolle von Bord gehen, um den Hafen zu Verlassen.

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