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Piraterie im Seegebiet Straße von Hormuz
Das BMI teilt mit Schreiben vom 19.08.2010 (Az.: B 3 – 676 901 / 1) mit:
I. Sachverhalt
Am 28.07.2010, gegen 00.30 Uhr, wurde auf den japanischen Öltanker M.STAR in der Straße von Hormuz ein Anschlag verübt. Der 330 m lange Doppelhüllen-Tanker war mit 270.000 Tonnen Rohöl beladen.
Bei der Attacke wurden zwei Besatzungsmitglieder leicht verletzt. Am Schiff entstand erheblicher Sachschaden. Die Schiffshülle wurde in einem mehrere Quadratmeter großen
Bereich an der Steuerbordseite im Heckbereich eingedrückt.
Bisherige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die Explosion am Heck des Schiffes durch ein mit Sprengstoff beladenes Kleinboot verursacht wurde.
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Piraterie im Seegebiet Horn von Afrika
Das Bundesministerium des Innern teilt mit Schreiben vom 14.06.2010 (Az.: B 3–622 003/1910) mit:
I. Sachverhalt
Das Maritime Security Centre – Horn of Africa (MSCHOA) hat auf seiner Homepage die Neufassung der Best Management Practices (BMP3) veröffentlicht.
Sie sollen Schiffen helfen, Piratenangriffe vor der Küste Somalias, im Golf von Aden und der Arabischen See zu vermeiden, abzuwehren oder auch zu verzögern.
Erfahrungen, die zudem von Daten, die Marinekräfte zur Verfügung gestellt haben, untermauert wurden, zeigen, dass die Einhaltung der in der Broschüre enthaltenen Empfehlungen einen signifikanten Unterschied im Schutz vor Piratenangriffen darstellen.
In den BMP3 werden - unabhängig vom Tatort - sämtliche bewaffneten Angriffe und Enterungsversuche als Piraterie definiert.
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Törnvorbereitung in der Sportschifffahrt
Die Schengen-Außengrenzen (Landgrenzen) sind im Bereich der deutschen Nord- und Ostsee mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (12 Seemeilen-Zone) sowie der seitlichen Begrenzung des Küstenmeeres zu unseren Nachbarstaaten gleichzusetzen. Bei direkten Reisen mit dem Sportboot von und nach Nicht-Schengen-Staaten findet der so genannte Schengen-Außengrenzverkehr statt. Vom Außenverkehr mit Deutschland spricht man, bei direkten Grenzverkehren von und nach Nicht-Schengen-Staaten (z.B. Russland, Großbritannien oder Irland). Hier müssen weiterhin Ein- und Ausreisekontrollen durchgeführt werden, d.h. der Skipper eines Sportbootes muss einen als Grenzübergangsstelle zugelassenen Hafen anlaufen.
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Die Bundespolizei - Ihr kompetenter Ansprechpartner für maritime Sicherheit weltweit
Handelsschiffer und Hochseesegler unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland sind weltweit auf Reisen (über 200 Yachten). Die einen für den Kommerz und die Anderen, um die Welt auf eigenem Kiel kennen zu lernen. Auch wenn dadurch das eigentliche Staatsgebiet der Bundesrepublik verlassen wurde, befinden sich diese Schiffe und die Menschen auf diesen Schiffen nicht im rechtsfreien Raum. Das deutsche Strafgesetzbuch gilt über den territorialen Geltungsbereich hinaus.
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Alkoholkonsum an Bord - Alkoholkontrollen
Nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und den Kollisionsverhütungsregeln darf der „Schiffsführer in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen“. Für den Führer eines Seefahrzeuges und die Mitglieder der Schiffsbesatzung die eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausüben, gilt eine 0,5-Promillegrenze.
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Infothema: Eigensicherung der Polizeibeamten/-innen und Verhalten bei Kontrollen
Traurige Realität ist, dass Jahr für Jahr Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes verletzt oder getötet werden. Wir üben einen Beruf aus, bei dem wir zunehmend auch in ganz alltäglichen Situationen eine zunehmende Gewaltbereitschaft feststellen. Zur Reduzierung von Risiken für Leib und Leben der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf See benötigen wir Ihre Mithilfe.
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