Gültigkeitsdauer des Reisedokuments abgelaufen - Was tun?
- Voraussetzungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren an der Grenze:
- Einschränkungen
- Gebühren
- Elektronische Antragstellung
Voraussetzungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren an der Grenze:
I. Reiseausweis als Passersatz
Deutschen Staatsbürgern, deren Grenzübertrittsdokumente zeitlich abgelaufen sind, kann in Ausnahmefällen - gemäß den Bestimmungen des Passgesetzes - von den Grenzbehörden noch unmittelbar vor Grenzübertritt ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.
Für nachfolgend aufgeführte Reiseziele sind Sie auch dann ausreichend ausgewiesen, wenn Ihr Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, Kinderausweis oder Personalausweis (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis!) nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist:
Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien und Spanien.
II. Notreiseausweis
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz oder eines der Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 aufgeführt sind, können zur Vermeidung einer unbilligen Härte gem. § 13 AufenthV im Unterschied dazu einen Notreiseausweis erhalten. Das gleiche gilt für Staatsangehörige der Staaten, die im Anhang I dieser Verordnung aufgelistet sind und jeweils die Berechtigung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der EU, von Island, Norwegen, Liechtenstein sowie der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen.
Reiseausweis als Passersatz und Notreiseausweis gelten grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, wobei der Reiseausweis als Passersatz längstens für drei Monate1, der Notreiseausweis längstens für einen Monat ausgestellt werden darf.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines der beiden Passersatzpapiere liegen grundsätzlich vor, wenn
- die Identität des Reisenden und seine Staatsangehörigkeit festgestellt bzw. durch Vorlage des abgelaufenen Grenzüber-
trittdokumentes (z. B. Reisepass, vorläufiger Reisepass, Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass), glaubhaft gemacht wird; - keine sicherheitsmäßigen Bedenken bestehen und
- gegen die Person keine Ausreiseuntersagung verfügt ist und keine Passversagungsgründe gemäß § 7 Passgesetz fest-
stellbar sind.
Reiseausweis als Passersatz und Notreiseausweis sind amtliche Dokumente, die eine Ausreise aus Deutschland und die anschließende Wiedereinreise ermöglichen. Sie sind jedoch kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass und auch nicht mit einem vorläufigen Reisepass gleichzusetzen, der zumindest an Wochentagen von der zuständigen Pass- und Meldebehörde auch kurzfristig ausgestellt werden kann.
Die Ausstellung eines Passersatzpapiers ist beispielsweise in folgenden Fällen denkbar:
- Zeitlich abgelaufener und somit ungültiger Reisepass, sofern im Zielstaat die Einreise mit dem Personalausweis nicht möglich ist;
- zeitlich abgelaufener und somit ungültiger Personalausweis, aber ein Reisepass nicht vorhanden ist;
- kein Reisepass oder Personalausweis, jedoch Geburtsurkunde und amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Führerschein) vorhanden;
- nur Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises vorhanden.
Einschränkungen
Die Ausstellung an Kinder sowie Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig.
Andere Staaten sind zur Anerkennung von der Passersatzpapiere nicht verpflichtet. Ihre Nutzung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zielland die Einreise mit diesen Passersatzpapieren nicht gestattet, oder eine Luftverkehrsgesellschaft deswegen bereits die Mitnahme verweigert.
Von den Grenzbehörden kann eine Ausstellung trotz Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen insbesondere dann abgelehnt werden, wenn der Zielstaat keine Passersatzpapiere anerkennt, oder bei Verwendung sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Eine Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere ohne Einschränkung oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen amtlichen Lichtbildausweis anerkennen, steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie auf Staatenliste klicken. Änderungen in der Praxis ausländischer Grenzbehörden sind allerdings auch kurzfristig möglich.
Gebühren
Für die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz wird für deutsche Staatsbürger eine Gebühr von 8 € erhoben.
Die Gebühr für die Ausstellung des Notreiseausweises an ausländische Staatsbürger beträgt 25 €.
Elektronische Antragstellung
Um die Erlangung des benötigten Passersatzpapiers zu beschleunigen, können Sie mit dem beigefügten Antragsformular Ihre Personalien und die relevanten Reisedaten elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln, die rasch mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird. Von dort erhalten Sie auch Mitteilung über die Modalitäten der Abholung.
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| 1 | Auf Entscheidung des Bundesministeriums des Innern sind die Grenzbehörden ermächtigt, die Gültigkeit von Reiseausweisen als Passersatz auf längstens einen Monat zu begrenzen. [zurück] |









