Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wuppertal und Bundespolizei Köln gegen irakischen Schleuserring
19.11.2009
Archivbild: Erkennungsdienstliche Abnahme von Fingerabdrücken
Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Wuppertal zu den Ermittlungen gegen mutmaßliche Mitglieder eines irakischen Schleuserrings (Ermittlungsverfahren Bagdad II)
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle gegen vier mutmaßliche Mitglieder eines aus irakischen Staatsangehörigen bestehenden Schleuserrings erwirkt und vollstreckt.
Am 17.11.2009 hat die Bundespolizei Köln im Auftrag der hiesigen Staatsanwaltschaft den großangelegten Einsatz gegen die Tatverdächtigen durchgeführt, gegen die der Verdacht besteht, als Mitglieder einer international tätigen Schleuserorganisation hunderte irakische Staatsangehörige nach Europa eingeschleust zu haben. Die zu schleusenden Personen wurden vor allem auf dem Landweg über die Türkei nach Griechenland verbracht, von wo aus die Reise mittels der verkehrenden Fähren nach Italien und von dort weiter nach Nordeuropa fortgesetzt wurde. Bei dem Einsatz konnten die Beschuldigten verhaftet werden, von denen 3 in Wuppertal (28, 31 und 33 Jahre alt) und einer in Overath (25 Jahre alt) wohnhaft ist.
Gegen diese Personen besteht der Verdacht, die Schleusungen organisiert und hier weitere Personen als Schleuser angeworben zu haben, die illegal eingereiste Personen in Griechenland abholten.
Zudem sollen die Beschuldigten erhebliche Mengen an Marihuana nach Deutschland eingeschmuggelt haben. Bei der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten und weiterer Räumlichkeiten konnte umfangreiches Beweismaterial wie schriftliche Aufzeichnungen und Computer aufgefunden werden, deren Auswertung derzeit erfolgt. Das Amtsgericht Wuppertal hat die gegen die Beschuldigten ergangenen Haftbefehle am gestrigen Tage verkündet, die anschließend in Justizvollzugsanstalten verbracht wurden. Den Beschuldigten drohen wegen der zu ermittelnden Taten langjährige Freiheitsstrafen. Die ihnen vorgeworfenen Schleusungen sind mit Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren (§ 97 Abs. 2 AufenthaltsG) bedroht. Die gesetzliche Strafandrohung für die Drogeneinfuhr liegt bei Freiheitsstrafen von zwei bis 15 Jahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).
Die umfangreichen Ermittlungen dauern an. Mit Rücksicht auf noch ausstehende strafprozessuale Maßnahmen können weitere Auskünfte zu diesem Verfahren derzeit nicht erteilt werden.
Quelle: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin









