Verbotene Gegenstände bei Flugreisen
Die Übersicht über Verbotene Gegenstände bei Flugreisen (pdf 32-KB) enthält unter anderem:
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE FÜR FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK gem. ANLAGE 4-C der VO (EG) Nr. 185/2010
- a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind
- b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken
- c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können
- d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können
- e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können
- f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden
Besondere Hinweise zu Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG)
- Welche Stoffe fallen unter Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) (z.B.: Zahnpasta, Haargel, Getränke...)
- Folgende Einschränkungen gelten für abfliegende Fluggäste über die Mitnahmeregelung von Flüssigkeiten
- Folgende Einschränkungen gelten für bestimmte erworbene LAG mit genehmigten Sicherheitsverfahren
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE FÜR AUFGEGEBENES GEPÄCK gem. ANLAGE 5-B der VO (EG) Nr. 185/2010
- Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden
Die Liste verbotener Gegenstände basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 297/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie nationaler Ausnahmeregelungen.









