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Informationen zur Grenzerlaubnis

Die Ein- und Ausreise über See aus Staaten, die nicht zu den Schengen–Vollanwenderstaaten gehören, ist grundsätzlich nur an den als Grenzübergangsstelle zugelassen Häfen gestattet. Auf Antrag können Personen und Personengruppen eine Grenzerlaubnis erhalten, die den Inhaber berechtigt, das Bundesgebiet auch von Häfen oder von der freien Küste zu verlassen und zu betreten.

Grenzerlaubnis, Seite 1

Eine Grenzerlaubnis ist bei Reisen zwischen den Schengen–Vollanwenderstaaten nicht mehr erforderlich.

Der Besitz einer Grenzerlaubnis ist nicht vorgeschrieben. Damit soll lediglich der Grenzübertritt außerhalb von zugelassenen Grenzübergangsstellen erleichtert werden. Das bedeutet, dass ein an sich unerlaubter Grenzübertritt legalisiert wird.

Die Grenzerlaubnis wird von den Bundespolizeidirektionen sowie den Dienststellen der Wasserschutzpolizei Hamburg und Bremen ausgestellt.

Der Antrag auf Ausstellung einer Grenzerlaubnis kann aber auch bei den Grenzdienststellen vor Ort abgegeben werden. Er wird von dort an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein. Kopien der gültigen Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass) sind dem Antrag beizufügen.

Kinder können in die Grenzerlaubnis der Eltern eingetragen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ansonsten benötigen sie eine eigene Grenzerlaubnis.

Alle Mitreisende Personen benötigen ebenfalls eine eigene Grenzerlaubnis.

Eine früher erteilte Grenzerlaubnis ist mit dem Antrag abzugeben.

Bitte legen Sie für jede beantragte Grenzerlaubnis einen ausreichend frankierten Rückumschlag für die Zusendung bei.

Beachten Sie:
Zollrechtliche Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren bleiben von der Grenzerlaubnis unberührt!


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