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Verbotene Gegenstände bei Flugreisen

Nachfolgende Angaben basieren auf der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

4.1.1.1 Liste verbotener Gegenstände

1) Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
  • Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
  • Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
  • Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
  • Signalpistolen
  • Startpistolen
  • Spielzeugpistolen aller Art
  • Druckluftwaffen
  • Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
  • Armbrüste
  • Katapulte
  • Harpunen und Harpunenabschussgeräte
  • Viehtötungsapparate
  • Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
  • Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Äxte und Beile
  • Pfeile und Wurfpfeile
  • Kanthaken
  • Harpunen und Speere
  • Eispickel
  • Schlittschuhe
  • alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge
  • Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen.
  • Fleischerbeile
  • Macheten
  • Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
  • Säbel, Schwerter und Degen
  • Skalpelle
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
  • Ski- und Wanderstöcke
  • Wurfsterne
  • Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Hammer, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

c) Stumpfe Instrumente

Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

  • Baseball- und Softball-Schläger
  • Keulen oder Schlagstöcke - fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke
  • Cricketschläger
  • Golfschläger
  • Hockeyschläger
  • Lacrosseschläger
  • Kajak- und Kanupaddel
  • Skateboards
  • Billardstöcke
  • Angelruten
  • Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts

d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Munition
  • Sprengkapseln
  • Detonatoren und Zünder
  • Sprengstoffe und Explosivkörper
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
  • Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
  • Granaten aller Art
  • Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff, in großen Mengen.
  • Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
  • Überallzündhölzer
  • Rauchkanister oder Rauchpatronen
  • Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol
  • Farbe in Sprühdosen
  • Terpentin und Farbverdünner
  • Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

e) Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
  • Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
  • Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
  • Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope
  • Gifte
  • Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
  • Spontan entzündliches oder brennbares Material
  • Feuerlöscher

f) Flüssigkeiten

Flüssigkeiten, es sei denn, diese befinden sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder einer gleichwertigen Maßeinheit
und sämtliche Einzelbehältnisse sind in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter enthalten.

Alle Einzelbehältnisse müssen leicht in den Plastikbeutel passen und dieser muss komplett geschlossen sein.
Zu den Flüssigkeiten zählen Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z. B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole, und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit

  1. während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen, oder
  2. auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben wurde, sofern die Verkaufstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder
  3. im Sicherheitsbereich des Flughafens erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, oder
  4. auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält, oder
  5. an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält, oder
  6. von Verkaufsstellen stammt, die sich in einem Flughafen in einem in Anlage 1 angeführten Drittland in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einem Sicherheitsbereich befinden. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 genannten Verfahren beschließen, einen Flughafen eines Drittlandes in Anlage 1 aufzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt und
    • die Kommission hat nach einer Überprüfung festgestellt, dass:

      a) das Drittland zufrieden stellende Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr anwendet und

      b) auf dem Flughafen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die den in Punkt 2.3.3 dieses Anhangs und in Punkt 2.3.6 der Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 (1) dargelegten gleichwertig sind, und

      c) die empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Gels und Aerosolen am Flughafen, wie im Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2006 (Ref.: AS 8/11-06/100 Vertraulich) und im Anhörungsschreiben vom 30. März 2007 (Ref.: AS 8/11-07/26 Vertraulich) festgelegt, oder im Falle manipulationssicherer Taschen gleichwertige Spezifikationen umgesetzt werden, und

      d) die manipulationssichere Tasche, in der sich die Flüssigkeit befindet, einen hinreichenden Nachweis darüber aufweist, dass der Kauf innerhalb der vorherigen sechsunddreißig Stunden auf der Luftseite des Drittlandflughafens erfolgte.

2) Fluggäste können unter folgenden Bedingungen von den Auflagen gemäß Punkt 4.1.1.1 ausgenommen werden:

a) Die zuständige Behörde wurde vorab unterrichtet und hat ihre Zustimmung erteilt, dass die betreffenden Gegenstände mitgeführt werden dürfen, und

b) der Luftfahrzeugführer wurde über den betreffenden Fluggast und die von ihm mitgeführten verbotenen Gegenstände unterrichtet. Wo dies angemessen ist, sind die verbotenen Gegenstände sicher zu verwahren.

3) Die Liste der in Punkt 4.1.1.1 genannten verbotenen Gegenstände und Informationen über zulässige Ausnahmen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

4) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Punkt 4.1.1.1 genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten. Die zuständige Behörde unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Fluggäste über diese Gegenstände zu unterrichten, bevor diese das Abfertigungsverfahren für aufgegebenes Gepäck durchlaufen haben.

5) Wenn nicht gemäß Punkt 5.2.3.1 untersagt, können Gegenstände, die gemäß Punkt 4.1.1.1 oder 4.1.1.4 verboten sind, im aufgegebenen Gepäck unter der Voraussetzung mitgeführt werden, dass die Fluggäste zwischen dem Zeitpunkt der Gepäckaufgabe und dem Zeitpunkt der Gepäckauslieferung keinen unkontrollierten Zugang zu diesem Gepäck haben.

6) Das Sicherheitspersonal kann Fluggästen den Zugang zu einem Sicherheitsbereich und zur Kabine des Luftfahrzeugs verweigern, wenn diese im Besitz verdächtiger Gegenstände sind, auch wenn diese Gegenstände nicht unter Punkt 4.1.1.3 aufgeführt sind.

Anlage 1

Flughäfen, von denen Flüge nach Flughäfen der Gemeinschaft abgehen:

  • Flughafen Singapur (SIN);
  • Kroatien:

    • Flughafen Dubrovnik (DBV),
    • Flughafen Rijeka (RJK),
    • Flughafen Pula (PUY),
    • Flughafen Split (SPU),
    • Flughafen Zadar (ZAD),
    • Flughafen Zagreb (ZAG),
  • Südkorea:

    • Flughafen Seoul Incheon (ICN)
    • Flughafen Pusan Gimhae (PUS)

5.2.3.1 Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen Gepäck befinden:

  • Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe,
  • Gase, einschl. Propan und Butan,
  • brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin und Methanol,
  • brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper und Fackeln,
  • Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel und Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien,
  • toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift und infizierten Bluts,
  • radioaktives Material, einschließlich medizinischer oder gewerblicher Isotope,
  • Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber und Fahrzeugbatterien,
  • Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben.

5.2.3.2 Die Liste der in Punkt 5.2.3.1 genannten verbotenen Gegenstände ist der Öffentlichkeit bei den Vertretungen der Luftfahrtunternehmen und auf anderen geeigneten Wegen zugänglich zu machen.

5.2.3.3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Punkt 5.2.3.1 genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten. Die zuständige Behörde unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Fluggäste über diese Gegenstände zu unterrichten.

5.2.3.4 Das Sicherheitspersonal kann die Beförderung aufgegebenen Gepäcks verweigern, wenn dieses einen Gegenstand enthält, der zwar nicht unter Punkt 5.2.3.1 aufgeführt ist, aber verdächtig erscheint.


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