Voraussetzungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren an der Grenze:
I. Reiseausweis als Passersatz
Für nachfolgend aufgeführte Reiseziele sind Sie auch dann ausreichend ausgewiesen, wenn Ihr Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, Kinderausweis oder Personalausweis (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis!) nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist: Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien und Spanien.
Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise. Er darf durch eine Entscheidung des Bundesministeriums des Innern abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen längstens für einen Monat ausgestellt werden.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweis als Passersatz liegen grundsätzlich vor, wenn
- die Identität des Reisenden und seine Staatsangehörigkeit festgestellt bzw. durch Vorlage des abgelaufenen Grenzübertrittdokumentes (z. B. Reisepass, vorläufiger Reisepass, Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass), glaubhaft gemacht wird;
- keine Sicherheitsbedenken bestehen und
- gegen die Person keine Ausreiseuntersagung verfügt ist und keine Passversagungsgründe gemäß § 7 Passgesetz feststellbar sind.
Für die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz wird für deutsche Staatsbürger eine Gebühr von 8 € erhoben.
II. Notreiseausweis
Das gleiche gilt für Staatsangehörige der Staaten, die im Anhang I dieser Verordnung aufgelistet sind und jeweils die Berechtigung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der EU, von Island, Norwegen, Liechtenstein sowie der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen.
Der Notreiseausweis gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Notreiseausweises liegen grundsätzlich vor, wenn
- die Identität und die Zugehörigkeit des Reisenden zum vorgenannten Adressatenkreis festgestellt bzw. durch Vorlage des abgelaufenen Grenzübertrittdokumentes (z. B. Reisepass, vorläufiger Reisepass, Personalausweis), glaubhaft gemacht wird und
- keine Sicherheitsbedenken bestehen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei der Abholung des Notreiseausweises ein aktuelles Lichtbild mit sich führen muss, welches in den Notreiseausweis bei dessen Erteilung eingebracht wird.
Die Gebühr für die Ausstellung des Notreiseausweises an ausländische Staatsbürger beträgt 25 €.
Elektronische Antragstellung
Um die Erlangung des benötigten Passersatzpapiers zu beschleunigen, können Sie mit dem Onlineantrag Ihre Personalien und die relevanten Reisedaten elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln, die rasch mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird. Von dort erhalten Sie auch Mitteilung über die Modalitäten der Abholung.


