Pflichten des Beförderungsunternehmers
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltsund der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), veröffentlicht am 5. August 2004 (BGBl I Nr. 41).
Beförderungsverbot (Untersagungsverfügung) gem. § 63 AufenthG
Gemäß § 63 Abs. 1 AufenthG darf ein Beförderungsunternehmer Ausländer nach Deutschland nur befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) sind.
Bei Zuwiderhandlung gegen das gesetzliche Beförderungsverbot (§ 63 Abs. 1 AufenthG) kann das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle ein Beförderungsverbot (§ 63 Abs. 2 AufenthG) erlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er entgegen eines erlassenen Beförderungsverbotes (Untersagungsverfügung) befördert, mindestens 1.000 Euro und höchstens 5.000 Euro.
Zur Umsetzung der in § 63 Abs. 1 AufenthG genannten Pflicht, kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm beauftragte Stelle mit Beförderungsunternehmern Regelungen (Memorandum of Understanding) vereinbaren.
Weitere Informationen
- Dokumentenüberprüfung im Internet
Recherchemöglichkeiten nach abhandenen/ungültigen Dokumenten
- Gesetzliche Bestimmungen der §§ 64, 66 und 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) über die Kostenhaftung, insbesondere des Beförderungsunternehmers


